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Baugenehmigung für Garagen und überdachte Stellplätze



 
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Weber
Gast





BeitragVerfasst am: 17.07.2007 16:48    Titel: Baugenehmigung für Garagen und überdachte Stellplätze Antworten mit Zitat

@Sanifritze:
Vielen Dank, das war genau der richtige Tipp. Hab einfach mal den Text für die anderen Besucher kopiert....

Gruß,
Weber


Exclamation
Grundsätzlich bedarf die Errichtung von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) einer Baugenehmigung. Unter folgenden Voraussetzungen fallen diese Vorhaben unter die Freistellungsregelung gemäß § 67 BauO NRW, d. h. sie sind von der Genehmigungspflicht freigestellt:

1. Das Vorhaben muss im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes errichtet werden und muss deren Festsetzungen entsprechen.
2. Das Vorhaben darf örtlichen Bauvorschriften nicht widersprechen.
3. Das Vorhaben muss allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere denen der Landesbauordnung, entsprechen.
4. Die öffentlich-rechtliche Erschließung muss gesichert sein.
5. Die Nutzfläche muss unter 1.000 m² betragen.
6. Die Garage muss einem Wohngebäude dienen.
7. Mit dem Vorhaben darf innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb dieser Frist keine schriftliche Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Sollte das Vorhaben die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, finden Sie weitere Informationen unter den Erläuterungen zum Freistellungsverfahren. Im folgenden werden die für genehmigungspflichtige Vorhaben zutreffenden Punkte erläutert, wobei die zu beachtenden Grenzabstände und max. Grenzbebauungslängen selbstverständlich auch für der Freistellungsregelung unterliegende Vorhaben gelten.

Zuständig:
Zuständig ist die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Coeseld und Dülmen. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.

Hinweise:
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) an der Nachbargrenze, sog. "Grenzgaragen", (einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie sowie Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen, jeweils bis zu 1,5 m Höhe) mit einem Grenzabstand von bis zu 3,00 m dürfen die folgenden Maße nicht überschreiten:

* Länge der Grenzbebauung:
Die Grenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze 9,00 m und insgesamt (an allen Nachbargrenzen) 15,00 m nicht überschreiten,
* Höhe der Grenzbebauung:
Die mittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3,00 m über der natürlichen Geländeoberfläche an der Nachbargrenze betragen; oberer Bezugspunkt der Wandhöhe ist der Schnittpunkt mit der Dachhaut bei geneigten Dächern bis 30 Grad, bzw. Dachkante bei Flachdächern. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30 Grad werden der mittleren Wandhöhe voll hinzugerechnet.

Zwischen Garage und öffentlichem Straßenland muss in der Regel ein ausreichender Stauraum von mind. 3,00 m zur Verfügung stehen. Überlange Zufahrten zu den Garagen sowie Garagen in Bereichen, die der Ruhe und Erholung dienen (z. B. Gärten), sind im Regelfall unzulässig, da sie über das zumutbare Maß hinaus stören.

Beachten Sie:
Die Baugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung durchgeführt wird.

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Gebühren

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes nach folgender Berechnungsformel:

* landeseinheitl. Rohbauwert EUR/m³ x m³ umbauten Raum x 6 v. T. (bei Kleingaragen)

Hierbei sind Zu- bzw. Abschläge möglich. Die Gebühr beträgt mindestens 50,00 Euro. Sind für das Bauvorhaben Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.

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Benötigte Unterlagen
Folgende Bauvorlagen sind in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich:

* Antragsformular
Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid", den Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Das Antragsformular muss vom Antragsteller unterzeichnet werden.
* Lageplan / Flurkarte / Deutsche Grundkarte
Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als 6 Monate sein darf, erstellt werden. Ein "Amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind. Liegt das Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan oder im Außenbereich, dann ist zusätzlich die Vorlage der Flurkarte und einer Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5000 erforderlich. Aktuelles Kartenmaterial erhalten Sie in der Katasterauskunft (Zimmer 201, Tel.: 02541-186701, katasteramt@kreis-coesfeld.de ) des Kreises Coesfeld.
* Bauzeichnungen
Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Für Mittel- und Großgaragen sind zusätzliche Angaben und Bauvorlagen erforderlich - beispielsweise Abmessung und Kennzeichnung der Fahrgassen etc..
* Baubeschreibung
Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Baubeschreibung", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können.
* Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Bei Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist durch entsprechende Berechnungen nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes/der Satzung eingehalten werden. Dies sind z. B.
o Geschossflächenzahl (GFZ),
o Grundflächenzahl (GRZ),
o überbaubare Grundstücksfläche,
o Anzahl der Vollgeschosse (Nachweis der Geschossigkeit),
o Baumassenzahl.
* Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
nach DIN 277
* Unbedenklichkeitsbescheinigung Lüftung
Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 bis 1000 m² eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss von staatlich anerkannten Sachverständigen vor Erteilung der Baugenehmigung die Unbedenklichkeit bescheinigt werden.
* Nachweis der Standsicherheit
o Für Garagen über 1000 m² Nutzfläche muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Standsicherheitsnachweis in geprüfter Form vorliegen. Die Prüfung muss von staatlich anerkannten Sachverständigen oder der Statischen Abteilung des Bauaufsichtsamtes vorgenommen werden. Die Prüfung umfasst auch den baulichen Brandschutz.
o Für Garagen über 100 bis 1000 m² Nutzfläche sind die Nachweise in geprüfter Form spätestens bei Baubeginn vorzulegen.
o Für Garagen bis 100 m² Nutzfläche sind die Nachweise in ungeprüfter Form spätestens bei Baubeginn vorzulegen.
o Für Fertiggaragen und Fertigcarports ist nur die Vorlage der Typengenehmigung erforderlich.

Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält. Exclamation Exclamation
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Bob
Moderator


Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 882

BeitragVerfasst am: 28.07.2007 22:43    Titel: Re: Baugenehmigung für Garagen und überdachte Stellplätze Antworten mit Zitat

Nun dem gibt es nicht hinzuzufügen Laughing Laughing Laughing
_________________
Wir können immer nur einen Tipp geben !
Da die Probleme auf dem Bau vielschichtig sind, raten wir an immer einen entsprechenden Fachmann am Objekt hinzuzuziehen.
Online kann man nicht immer alles sehen, nichts riechen und auch nicht fühlen.
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Bauprofi58
Kannenträger


Anmeldungsdatum: 08.02.2011
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 18.03.2011 10:59    Titel: Re: Baugenehmigung für Garagen und überdachte Stellplätze Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
Sanifritze hat ja schon gut vorgelegt und jede Menge brauchbare Informationen geliefert. Ich wollte nur noch schnell mit einbringen, dass man heutzutage in manchen Bundesländern gar keine Baugenehmigung mehr benötigt, da sowas Ländersache ist!
Ich empfehle jedem, der sich eine Garage zulegen möchte, eine Garagenbaufirma zu beauftragen, die zusätzlich einen "Baugenehmigungsservice" anbietet. Auf diese Weise hat man mit der Beschaffung der Baugenehmigung gar nichts mehr zutun. Das übernehmen dann die Profis. Sehr praktisch, so konnten wir Zeit einsparen! Wir haben unsere Garage bei MC-Garagen gekauft. Dieser Hersteller hat auf jeden Fall so einen Service!

MFG
bauprofi58
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