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Balkongeländer, welche Maße müssen sein?



 
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atiram
Kannenträger


Anmeldungsdatum: 23.08.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.08.2007 19:08    Titel: Balkongeländer, welche Maße müssen sein? Antworten mit Zitat

Hallo, und guten Tag,

Am Haus fand eine Modernisierung statt. So auch die Balkone und die Geländer werden/ wurden neu gemacht.

Meine Frage:

Welche Maße müssen für Balkongeländer eingehalten werden?

Folgende Maße sind zur Zeit
vorhanden durch die neuen Geländer:

seitlich
Aussenwand <- 15-16cm -> Geländer

und

__oberes Ende des Geländers__________________



__unteres Ende des Geländers__________
I
13 cm

I______________________
Dachrinne bzw. Balkonfußboden


Ich hoffe das ist verständlich. Embarassed


Ist dieser große Abstand nicht gefählich für Kleinkinder (4 Jahre)?

Welche Vorschriften gibt es für die Vermieter?



Gruß atiram
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Ameise
Meister


Anmeldungsdatum: 25.06.2007
Beiträge: 526
Wohnort: Neustadt

BeitragVerfasst am: 23.08.2007 19:18    Titel: Re: Balkongeländer, welche Maße müssen sein? Antworten mit Zitat

Hi aus welchem Bundesland kommst Du denn, hab auf die schnelle nur einen diesen Auszug gefunden:

Landesbauordnung NRW - LBO


Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen


§36 Treppen

(1 ) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden.

(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Gebäuden geringer Höhe als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind sie aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sind die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen anderen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.

(5) Die nutzbare Breile der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muß mindestens 1 m betragen; in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,8 m.

(6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei großer nutzbarer Breite der Treppen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.

(7) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.

(8 Auf Handläufe und Geländer kann, insbesondere bei Treppen bis zu fünf Stufen, verzichtet werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit auch unter Berücksichtigung der Belange Behinderter oder alter Menschen Bedenken nicht bestehen.

(9) Treppengeländer müssen mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als l2 m Absturzhöhe mindestens l,l0 m hoch sein.

(10) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist.

(11 ) Die Absätze 3 bis 7 gelten nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen.


§37 Treppenräume

(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen. Der Treppenraum muß an einer Außenwand angeordnet sein. Innenliegende Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann. Für die innere Verbindung von höchstens zwei Geschossen derselben Nutzungseinheit sind innenliegende Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoß ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muß der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe oder ein Ausgang in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere Treppen erforderlich, so sind sie so zu verteilen, daß die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) Jeder Treppenraum nach Absatz 1 muß auf möglichst kurzem Wege einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Der Ausgang muß mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen und darf nicht eingeengt werden können. Bekleidungen, Dämmstoffe und Einbauten müssen in Treppenräumen und ihren Ausgängen ins Freie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Fußbodenbeläge müssen mindestens schwerentflammbar (B 1) sein.

(4) Außer in Gebäuden geringer Höhe müssen in Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe notwendige Flure angeordnet sein, die rauchdichte und selbstschließende Türen zum Treppenraum haben.

(5) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. Von je zwei Ausgängen jedes Kellergeschosses muß mindestens einer unmittelbar oder durch einen eigenen, an einer Außenwand liegenden Treppenraum ins Freie führen.

(6) Die Wände von Treppenräumen nach Absatz 1 und ihrer Zugänge zum Freien sind

1. in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen (F 90 - AB),

2. in anderen Gebäuden in der Bauart von Brandwänden (§ 33) herzustellen.

Für Außenwände von Treppenräumen gilt § 29 Abs. 1. Bauteile dürfen in Treppenraumwände nur so weit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt die Feuerwiderstandsklasse F 90 behält; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dieses entsprechend. Leitungen dürfen durch Treppenraumwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

(7) Der obere Abschluß der Treppenräume ist

1. in Gebäuden geringer Höhe mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30,

2. in anderen Gebäuden mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90

herzustellen. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluß das Dach ist.

(8 In Treppenräumen müssen

1. Öffnungen zum Kellergeschoß, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m2 Nutzfläche ohne notwendige Flure rauchdichte und selbst schließende Türen mit einer Feuerwiderstandsklasse T 30,

2. Öffnungen zu notwendigen Fluren, rauchdichte und selbstschließende Türen und

3. sonstige Öffnungen außer in Gebäuden geringer Höhe dichtschließende Türen

erhalten. Andere Öffnungen sind in inneren Treppenraumwänden zulässig, wenn sie so verschlossen werden, daß Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(9) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoß Fenster von mindestens 0,50 m2 erhalten, die geöffnet werden können. Innenliegende Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Beleuchtung haben.

(10) Bei innenliegenden Treppenräumen und in Gebäuden, die nicht Gebäude geringer Höhe sind, ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen, die vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz zu öffnen sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderer Stelle aus bedient werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann

(11 ) Auf Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind die Absätze 1 bis 10 nicht anzuwenden.



§41 Umwehrungen

(1 ) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn eine Umwehrung dem Zweck der Fläche widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.

(2) Nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen.

(3) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken; Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.

(4) Notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:

1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m 0,90 m

2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.

(5) Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von bis zu 12 m mindestens 0,80 m, darüber mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere brüstungsähnliche Vorrichtungen diese Mindesthöhen eingehalten werden. Soll die Absturzsicherung im wesentlichen durch eine Umwehrung, wie Geländer, erbracht werden, so sind die Mindesthöhen nach Absatz 4 einzuhalten. Im Erdgeschoß können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.


LBO Bayern

in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997

... trifft ergänzende Bestimmungen bezüglich des lichten Abstandes zwischen den Stufen offener Treppen.

Unter § 35 (7) heißt es hier:

Die freien Seiten der Treppenläufe, Treppenabsätze und Treppenöffnungen (Treppenaugen) müssen durch Umwehrungen, wie Geländer oder Brüstungen, gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern. In Gebäuden, in denen üblicherweise mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, darf bei Treppen ohne Setzstufen das lichte Maß der Öffnungen zwischen den Stufen 12 cm nicht übersteigen; das gilt nicht für Treppen innerhalb von Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen


LBO Bremen, Schleswig-Holstein

vom 27. März 1995

Wieder anders sieht es in diesen Bundesländern aus. Hier wird die Begrenzung generell gefordert:

(11) In Gebäuden, in denen üblicherweise mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, darf bei Treppen ohne Setzstufen das lichte Maß der Öffnungen zwischen den Stufen 12 cm nicht übersteig
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Bob
Moderator


Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 882

BeitragVerfasst am: 23.08.2007 20:44    Titel: Re: Balkongeländer, welche Maße müssen sein? Antworten mit Zitat

Hallo,

zunächst gilt die Landesbauordnung aus dem Bundesland in dem das Objekt steht.

Also ohne Landesbauordnung geht nichts.

Als Absturzsicherung (Absturzhöhe: 1m bis 12m) , muss eine Brüstungshöhe von mind. 0,90m eingehalten werden (beachte bitte die entsprechenden Landesbauordnungen).

Als Absturzsicherung bei mehr als 12m Absturzhöhe, muss die Brüstungshöhe mind. 1,10m betragen (auch hier die entsprechenden Landesbauordnungen beachten).


Der Abstand zwischen den Geländerstäben sollte nach meinem Wissen an keiner Stelle 12 cm überschreiten.
(auch hier die entsprechenden Landesbauordnungen beachten).

Was den Abstand zum Boden betrifft, so habe ich keine Info vorliegen, glaube jedoch das die 13 cm viel zu hoch sind.

An deiner Stelle würde ich nochmals beim techn. Rathaus nachfragen, die geben Dir alle Informationen die wichtig sind und der Landesbauordnung entsprechen in der dein Objekt ist.

ACHTUNG:
BEI NICHTEINHALTUNG DER LANDESBAUORDUNG BESTEHT KEINE VERSICHERUNGSPFLICHT DER VERSICHERUNG.

DES WEITEREN BESTEHT BEI NICHTEINHALTUNG:

L E B E N S G E F A H R


_________________
Wir können immer nur einen Tipp geben !
Da die Probleme auf dem Bau vielschichtig sind, raten wir an immer einen entsprechenden Fachmann am Objekt hinzuzuziehen.
Online kann man nicht immer alles sehen, nichts riechen und auch nicht fühlen.
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Heimwerker
Profi


Anmeldungsdatum: 04.06.2007
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 24.08.2007 07:08    Titel: Re: Balkongeländer, welche Maße müssen sein? Antworten mit Zitat

Hi,

so wie ich das sehe ist das Geländer schon fertig.

Also gilt es hier nachträglichen Schutz zu instalieren.

Beträgt als der Gitterabstand von Treppengeländern, Balkonbrüstung und natürlich auch Kinderbetten mehr als zehn Zentimeter, ist es möglich das die kleinen Kinder ihren Kopf hindurchstecken und hängen bleiben oder sogar ganz durchfallen.
Bie Kinderbetten gibt es das GS Zeichen, das dürfte beim Geländer schwieriger werden.


Haben Geländer oder Balkonbrüstung Querstreben kommt die zusätzliche Gefahr, das die Kinder daran gerne hochklettern.

Solche Geländer kann man zum Beispiel mit Stoffbahnen oder Netzen, die man überall im Baustoffhadel bekommt absichern.

Eines sollte sich jedoch immer bewußt sein, das Geländer immer Gefahrenpunkte darstellen.

Ich würde ein Kind niemals unbeaufsichtigt auf dem Balkon lassen.

Wenn garnicht mehr hilft und Du noch bedenken hast, würde ich zusätzliche Streben am Bodenbereich und zur Wand hin einbauen.

Ich hoffe die Brüstungshöhe stimmt, ansonsten möchte ich mich Ameise und Bob anschließen.

Landesbauordung.
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atiram
Kannenträger


Anmeldungsdatum: 23.08.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 25.08.2007 19:16    Titel: Re: Balkongeländer, welche Maße müssen sein? Antworten mit Zitat

Ja vielen Dank an euch.

Das Gebäude/Wohnhaus steht in NRW- Essen.

Es betrifft die Wohnungen im zweiten Obergeschoss.

Die Höhe der Geländer sind ok. 90-100 cm
Es wurden sogenannt Alu-Rahmen angebracht in denen man dann Kunststoffplatten mit Halterungen (angebohrte) montierte.

Ich geh davon aus, das hier nur die Balkone im EG ausgemessen wurden. (von aussen) Denn da ist der Abstand zur Aussenwand geringer. Das Haus ist sehr alt und nicht eine Wand passt sich der anderen an. Die Geländerrahmengestelle, ich will sie mal so nennen, waren alle gleich lang angeliefert worden.

Dies wurde bereits bei den sogenannten Geländeranbringer bemängelt, das hier ein Kind runterfallen könnte. Ob da noch was gemacht werde.

Da schaute man einen an, als wäre man nicht ganz bei trost sowas zu sagen.
Und das dies doch nicht sehr Kindersicher sei.
Stuzen und brummeln war die reaktion.



Das ist nun schon 4 Wochen her, bissher hat sich kaum noch einer blicken lassen...naja


Gruß atiram
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Ameise
Meister


Anmeldungsdatum: 25.06.2007
Beiträge: 526
Wohnort: Neustadt

BeitragVerfasst am: 26.08.2007 09:52    Titel: Re: Balkongeländer, welche Maße müssen sein? Antworten mit Zitat

Hi, nun dann kann man grummeln wie man will. Bauordnung bleibet Bauordnung.

Den Hauseigentümer trifft keine Schuld, da der der Handwerker alles Balkone hätte ausmessen müssen.

Es sollte aber auch im Interesse des Hauseigentümers sein, das die Gewerke richtig ausgeführt werden.

Ich würde hier höflich aber mit deutlichem Nachdruck dran bleiben.

Abschließend muss ja mal eine Stellungnahme kommen, wie es weiter gehen soll. Am besten mit einer Fristsetzung.

Dannach kann man ja sehen was passiert.

Andere Möglichkeiten wurden ja schon genannt.
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Drance
Geselle


Anmeldungsdatum: 14.11.2017
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 06.02.2019 17:36    Titel: Re: Balkongeländer, welche Maße müssen sein? Antworten mit Zitat

ansonsten möchte ich mich Ameise und Bob anschließen.
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Drance
Geselle


Anmeldungsdatum: 14.11.2017
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 06.02.2019 17:37    Titel: Re: Balkongeländer, welche Maße müssen sein? Antworten mit Zitat

ansonsten möchte ich mich Ameise und Bob anschließen.
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deo22
Profi


Anmeldungsdatum: 12.03.2018
Beiträge: 152

BeitragVerfasst am: 23.07.2019 13:24    Titel: Re: Balkongeländer, welche Maße müssen sein? Antworten mit Zitat

Hallihallo!
Wie geht es euch?
Gebt ihr das denn an Profis weiter?
Die sollten doch wissen was für Maße richtig sind oder nicht?
Ich kenne diese https://www.metallbau-landsberg.de/ Seite.
Dort findet man denke ich auch die nötige Hilfe.
Also informier dich doch einfach mal bei deiner Auftragsfirma oder lass die einfach machen.
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